Angehörige entlasten
Die zweite Person, um die sich niemand kümmert
Wenn ein Pflegegrad festgestellt wird, richtet sich die Aufmerksamkeit fast immer auf die pflegebedürftige Person — zu Recht. Übersehen wird dabei fast immer die zweite betroffene Person: diejenige, die pflegt. In meiner Praxis ist genau das oft der Punkt, an dem etwas kippt: nicht der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtert sich zuerst, sondern die Kraft der pflegenden Person geht aus.
Deshalb frage ich in jedem Gespräch aktiv nach, wie es der pflegenden Person selbst geht — und weise auf Ansprüche hin, die sie selbst betreffen: einen kostenlosen Pflegekurs nach §45 SGB XI, der praktische Handgriffe und psychische Entlastung vermittelt, und die automatische Absicherung in der Rentenversicherung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Rentenversicherung für Pflegepersonen
Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher regelmäßig und unentgeltlich pflegt — mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage —, kann Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegekasse haben. Diese Prüfung läuft im Hintergrund der Begutachtung mit, wird aber selten aktiv erklärt. Ich rechne mit jeder Familie durch, ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht.
Ein kostenloser Pflegekurs — einzeln oder in der Gruppe — rundet das Angebot ab: Er nimmt Angehörigen die Unsicherheit vor praktischen Situationen wie Lagerung, Transfer oder dem Umgang mit fortschreitender Demenz.
„Ich frage jede pflegende Tochter, jeden pflegenden Sohn dasselbe: Und wie geht es eigentlich Ihnen? Die Antwort entscheidet oft über den ganzen Plan." — Andrea Sommer, Pflegeberaterin